Das „verschwundene“ Testament

Das „verschwundene“ Testament

Der Erbe kann den Nachweis über sein Erbrecht auch dadurch erbringen, dass er, wenn das Original nicht mehr auffindbar ist, statt der Originalurkunde eine Kopie des Testaments vorlegt und Zeugenbeweis darüber anbietet, dass das Original formwirksam errichtet worden ist.

In dem Umstand, dass das Original nicht mehr auffindbar ist, liegt alleine noch keine Vermutung dafür, dass der Erblasser das Testament wirksam widerrufen habe. Die entschied nun das OLG Naumburg mit Urteil vom 26.07.2013 (Az. 2 Wx 41/12 ).