Das OLG München hatte sich mit seiner Entscheidung vom 14.05.2014, Az. 7 U 2983/13 mit dem Begriff des Sparguthabens auseinanderzusetzen.
Die Erblasserin hatte in dem zu entscheidenden Fall ihr Sparguthaben ihren Kindern vermacht.
Die am Rechtsstreit Beteiligten stritten darüber, welche Konten und welches Bankvermögen unter dem Begriff desSparguthaben zu verstehen seien.
Das OLG München verstand in seinem Urteil nach allgemeinem Sprachgebrauch unter dem Begriff des Sparguthabens diejenigen Konten, die zur Ansparung verwendet werden. Nicht zum Sparguthaben zählen dagegen diejenigen Konten, die der Abwicklung des täglichen Zahlungsverkehrs dienen.
Das Sparguthaben umfasst danach zwar die Festgeldkonten, nicht aber das Girokonto.
Fazit: Bei der Erstellung eines Testaments sollte darauf geachtet werden, dass klar und eindeutig abgegrenzt wird, wem was hinterlassen wird. Aufgrund des Grundsatzes der Universalsukzession und der damit verbundenen rechtlichen Besonderheiten sollte bei der Erstellung von Testamenten der Rat eines Fachanwalts für Erbrecht eingeholt werden.