Das LG Bonn (Urteil vom 24.01.2012, Az. 10 O 453/10) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer bei angeordneter Vor- Nacherbschaft die Steuerschuld, die auf die Vorerbschaft entfällt, zu tragen hat.
Der Vorerbe gilt gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe, damit unterliegt der Vorerbfall der Erbschaftssteuer.
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Diese außerordentlichen Lasten kann der Vorerbe aus der Erbschaft bestreiten (§§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB).
Das LG Bonn hatte in der vorliegenden Entscheidung zu beurteilen, ob es sich bei der Erbschaftssteuer um eine solche außerordentliche Last handelt, die aus dem Nachlass zu bestreiten ist.
Hierzu bediente sich das LG Bonn der Regelung des § 20 ErbStG, die bestimmt, dass der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten habe.
Das LG Bonn ist dabei der Rechtsansicht, dass es sich bei dieser Norm nicht um eine bloße steuerrechtliche Regelung handle, sondern um eine materiell rechtliche Norm. Danach sei die Steuerlast als außerordentliche Belastung zu qualifizieren.
Der Vorerbe kann die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft bestreiten. Fällt die Steuer erst nach Eintritt der Nacherbschaft an, haben die Nacherben den Vorerben bzw. dessen Erben von der Steuerlast freizustellen.