Demenzerkrankung und Testierfähigkeit

Demenzerkrankung und Testierfähigkeit

Das OLG München hatte sich mit der Testierfähigkeit eines an Demenz erkrankten Erblassers zu befassen.

Testierfähig und damit in der Lage ein Testament zu errichten ist, wer geschäftsfähig ist. Diese Fähigkeit wird beim Erwachsenen zunächst vermutet.

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Seine Testierfähigkeit kann verlieren, wer an der Demenz erkrankt ist, je nachdem, wie weit die Erkrankung zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits fortgeschritten war. Selbst bei fortgeschrittener Erkrankung kann der Erblasser allerdings noch wirksam testieren, wenn er sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in einem sogenannten „lichten Moment“ befunden hat. Diese Feststellungen beschäftigen häufig die Gerichte.

Das Oberlandesgericht München hatte mit Beschluss vom 01.07.2013 (Az.: 31 Wx 266/12) nunmehr zu entscheiden, ob ein lichter Moment (luzides Intervall) auch bei einer chronisch-progredienten Demenz eintreten kann:

Liegt aufgrund einer chronisch-progredienten Demenz Testierunfähigkeit vor, ist nach Ansicht des OLG München ein „luzides Intervall“ praktisch ausgeschlossen.

Auch die für eine Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung sprechenden Angaben des Notars – auch in Anbetracht seiner langen Berufserfahrung – sind nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, entgegen den medizinischen Befunden die Testierfähigkeit der Erblasserin zu belegen.