Verwirkungsklausel

Verwirkungsklausel

Die Verwirkungsklausel, auch Pflichtteilsstrafklausel genannt, ist häufig in Ehegattentestamenten zu finden. Sie besagt, dass wenn einer der Schlusserben beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, er seinen Erbanspruch verwirkt hat und auch im zweiten Erbfall (Versterben des überlebenden Ehegatten) er nur seinen Pflichtteil erhalten soll.

Ob eine solche Lösung sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Häufig „lohnt“ es sich für den auf den ersten Erbfall „enterbten“ Schlusserben, den Pflichtteil zu fordern, womit die Klausel ins Leere läuft.

Auch kann die Geltendmachung des Pflichtteils aus steuerlichen Gründen strategisch sinnvoll sein, weshalb die Verwirkungsklausel dann zu unerwünschten Ergebnissen führen kann.

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