Der Erblasser kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen, auch ohne das er dies offen legt, sein Testament aufheben oder ändern. Der Erblasser kann einzelne Verfügungen seines Testaments widerrufen oder das gesamte Testament.
Der Widerruf ist eine Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser muss daher zum Zeitpunkt des Widerrufs testierfähig gewesen sein.
Eine Verfügung gilt als widerrufen, wenn der Erblasser sie durch eine spätere Verfügung ersetzt, z. Bsp. ein späteres Testament mit anderer Erbfolgeregelung. Oder wenn der Erblasser das Testament mit Vernichtungswillen zerstört. Ein in amtliche Verwahrung gegebenes Testament gilt mit der Rücknahme aus der Verwahrung als Widerrufen. Auch der Widerruf selbst kann widerrufen werden. Es gilt dann im Zweifel die Rechtslage vor der Ausübung des Widerrufsrechts.
Besonderheiten für den Widerruf gelten allerdings bei wechselseitigen Verfügungen.
Die Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf ist Ausdruck der Testierfreiheit des Erblassers.
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