Testamentseröffnung

Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung ist ein öffentlicher Akt. Das Testament des Erblassers wird durch das örtlich zuständige Nachlassgericht eröffnet. Das Nachlassgericht stellt den Inhalt des Testaments / des Erbvertrags durch Rechtsakt fest.

Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche oder abgelieferte Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.  

Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben.  

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