Die Gründe der Vermächtnisunwürdigkeit sind im Gesetz abschließend geregelt. Die Verfehlungen müssen sich gegen den Erblasser richten.
Das Gesetz nennt als Gründe der Unwürdigkeit die versuchte Tötung des Erblassers.
Durch die Sanktionsmöglichkeit der Unwürdigkeit werden die Testiermöglichkeit und die Testierfreiheit des Erblassers geschützt.
Unwürdig ist auch, wer widerrechtlich versucht hat, den Erblasser an der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen zu hindern oder versucht hat zu verhindern, dass der Erblasser eine bereits errichtete letztwillige Verfügung aufhebt. Oder den Erblasser in eine Zustand versetzt hat, dass ihm die Errichtung bzw. die Aufhebung bis zu seinem Tod nicht mehr möglich war.
Auch die Täuschung des Erblassers kann zur Erbunwürdigkeit führen. Ebenso bestimmten im Strafgesetzbuch genannte Straftaten.
Die Unwürdigkeit wird durch Anfechtungsklage geltend gemacht. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Unwürdigkeitsgründe erhoben werden.
Anfechtungsberechtigt ist derjenige, dem der Wegfall des Unwürdigen zugutekommt, der also in der Erbfolge weiter nach vorne rückt. Als Negativvoraussetzung darf der Erblasser dem Unwürdigen nicht zu Lebzeiten verziehen haben.
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