Die Jastrowsche Klausel ist eine Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments. Die Jastrowsche Klausel soll die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verhindern, sie zählt zu den sogenannten Strafklausel.
Regelungsinhalt:
Häufig wird in gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt, dass zunächst der überlebende Ehegatte Alleinerbe sein soll, verstirbt dieser dann, sollen die Kinder Erben werden.
Durch diese Regelung werden allerdings die Kinder auf den 1. Todesfall enterbt, so dass sie gegen den überlebenden Ehegatten den Pflichtteil geltend machen können.
Mit der Pflichtteilsstrafklausel soll die Geltendmachung des Pflichtteils verhindert werden, indem für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem 1. Todesfall der Abkömmling, der den Pflichtteil geltend gemacht macht hat beim Ableben des längerlebenden Ehegatten (2. Todesfall) auch nur den Pflichtteil erhält.
Die Jastrowsche Klausel verschärft die Pflichtteilsstrafklausel. Neben der Enterbung des Abkömmlings, der den Pflichtteil begehrt hat, werden auch denjenigen Abkömmlingen, die den Pflichtteil nach dem 1. Todesfall nicht begehrt haben aufschiebend bedingte Vermächtnisse ausgeworfen. Diese wiederrum werden auf den 2. Todesfall gestundet, so dass der Nachlass zunächst nur mit dem rechtlichen aber nicht durchsetzbaren Anspruch belastet wird. Hierdurch wird die Nachlassmasse für den 2. Todesfall verkleinert, so dass auch der Pflichtteilsanspruch geringer wird.
Die Jastrowsche Klausel kann, bedingt durch die Stundung der Vermächtnisse, steuerlich nachteilig sein.
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