Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge

Die Regelungen zur Unternehmensnachfolge sind vielfältig und in Abhängigkeit zur Rechtsform der Gesellschaft.

Das Gewerbe eines Einzelkaufmanns ist vererblich und geht auf dessen Erben mit seinem Tod über. Im Handelsgesetzbuch (HGB) finden sich hierzu spezielle Regelungen zur Frage der Haftung für Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gewerbes.

Auch die Gesellschaftsanteile an Kapitalgesellschaften (bsp. GmbH, AG) sind vererblich und gehen mit dem Tod des Gesellschafters auf dessen Rechtsnachfolger über. Gleichens gilt für den Anteil eines Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft (KG).

Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, GdbR) sind dagegen nicht per Gesetz vererblich. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts endet grundsätzlich mit dem Tod eines Gesellschafters. Damit diese auch nach dem Tod des Gesellschafters fortgeführt werden kann, bedarf es einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Auch ob und wer bei Fortführung der Gesellschaft über den Tod des Gesellschafters hinaus in diese eintreten kann, können die Gesellschafter durch vertragliche Regelung gestalten, man spricht hier von Fortführungsklauseln und Nachfolgeklauseln.

Verstirbt der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (der Komplementär einer KG) bedarf es ebenfalls einer besondere vertraglichen Regelung. Ist eine solche nicht getroffen, treten die Erben nicht in die Gesellschaft ein, der Gesellschaftsanteil wächst den verbleibenden Gesellschaftern an, die Erben erhalten eine Abfindung.

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