Die Wiederverheiratungsklausel findet sich in Ehegattentestamenten und soll den Fall der erneuten Heirat des überlebenden Ehegatten regeln.
Die Ehegatten setzen sich zu jeweiligen Alleinerben auf den ersten Todesfall ein. Die Wiederverheiratungsklausel bestimmt, dass im Fall der erneuten Heirat der Nachlass (ganz oder in Teilen) auf die Erben des zweiten Todesfalls übergehen.
Die Wiederverheiratungsklausel verlegt den Zeitpunkt der Schlussregelung vor. In den häufigsten Fällen wird bestimmt, dass im Falle der Einheitslösung mit der Wiederheirat die Schlusserbfolge eintritt; im Falle der Trennungslösung die bis zu diesem Tag geltende Vollerbschaft nachträglich in eine Vorerbschaft umgewandelt wird. Andere Lösungen sehen hier die Beibehaltung der erbrechtlichen Lage vor und lösen die Folgen der Wiederheirat über den Auswurf von Vermächtnissen.
Der überlebende Ehegatte ist in seiner eigenen Testiermöglichkeit aufgrund der wechselbezüglichen Verfügungen des Ehegattentestaments beschränkt. Mit der Wiederverheiratungsklausel kann auch eine Bestimmung getroffen werden über die künftige Bindung des überlebenden Ehegatten an die wechselbezüglichen Verfügungen.
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