Entziehung des Pflichtteils

Entziehung des Pflichtteils

Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten mittels Testament oder in einem Erbvertrag den Pflichtteil entziehen.

Voraussetzung der Pflichtteilsentziehung ist, dass sich der Pflichtteilsberechtigte einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nicht verziehen hat.

Die Voraussetzungen der Entziehung des Pflichtteils sind im Gesetz abschließend geregelt. Die Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten muss derart schwerwiegenden sein, dass ihr ein strafrechtlicher Charakter zukommt. Zudem muss der Pflichtteilsberechtigte vorsätzlich, also mit dem notwendigen Wissen und Wollen, die Tat begangen haben.

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