Leibesfrucht

Leibesfrucht

Unter dem Begriff der Leibesfrucht (Nasciturus) wird der bereits gezeugte aber noch nicht geborene Mensch verstanden. Der erbrechtliche Begriff des Nasciturus ist vom medizinischen Embryo, den strafrechtlichen Regelungen zur Abtreibung und den Begrifflichkeiten im Embryonenschutzgesetz zu unterscheiden.

Das Erbrecht knüpft einzig an die Voraussetzung der Zeugung an. Der Nascituturs kann, obwohl er noch nicht geboren ist, mit seiner Zeugung bereits als Erbe bedacht werden.

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