Nachlasspfleger

Nachlasspfleger

Aufgabe des Nachlasspflegers ist die Verwaltung und der Erhalt des Nachlasses für den bis dahin noch nicht bekannten Erben.

Der Nachlasspfleger wird eingesetzt, wenn die Person des Erben noch nicht bekannt ist oder die Person des Erben zwar bekannt ist, diese aber die Erbschaft noch nicht angenommen hat (weil bei z.Bsp. einem minderjährigen Erben etwa noch die Genehmigung durch das Familiengericht fehlt).

Der Nachlasspfleger wird durch das Nachlassgericht eingesetzt. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts und erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr. Er ist gesetzlicher Vertreter der Erben.

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