Typenzwang

Typenzwang

Verfügungen von Todes wegen können nur und ausschließlich in den durch das Gesetz bestimmten Arten errichtet werden. Man spricht hier vom Typenzwang.

Der Erblasser kann folgende im Gesetz genannten Verfügungen treffen:

  • Erbeinsetzungen
  • Anordnungen der Vorerbfolge und Nacherbfolge
  • Teilungsanordnungen
  • Enterbung
  • Pflichtteilsentziehung
  • Auflagen
  • Anordnung der Testamentsvollstreckung
  • Anordnung von Vermächtnissen

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