Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet. Jeder Erbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Erben haben sich dann auf einen Auseinandersetzungsplan zu verständigen. Die Erbengemeinschaft wird entweder mittels notariellen Auseinandersetzungsvertrags oder mittels Abschichtungsvereinbarung auseinander gesetzt.
Findet keine Verständigung statt, kann mittels Klage die Zustimmung zur Auseinandersetzung erzwungen werden (was höchst kompliziert ist).
Vor der Auseinandersetzung sind die Verbindlichkeiten des Nachlasses zu berichtigen.
Um Streit bei der Auseinandersetzung zu verhindern kann der Erblasser hierzu bestimmte Bestimmungen treffen und diese einem Testamentsvollstrecker, den er mit seinem Testament bestimmt, übertragen.
« zurück