Gesamtrechtsnachfolge

Gesamtrechtsnachfolge

Das deutsche Erbrecht ist durch den Grundsatz der Universalsukzession bestimmt. Dies bedeutet, dass der Testierende nur sein Vermögen im Gesamten auf einen oder mehrere Personen im Wege der Erbschaft übertragen kann. Eine Übertragung von Einzelgegenständen (Singularsukzession) im Wege der Erbschaft ist nicht möglich. Alternativ kommt für diesen Fall das Vermächtnis oder die Teilungsanordnung in Frage.

« zurück