Gesellschaft / Gesellschaftsanteile

Gesellschaft / Gesellschaftsanteile

Für die Frage der Vererblichkeit von Gesellschaftsanteile ist zu unterscheiden zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Anteile von Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, GdbR), Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG) ist wiederrum zu unterscheiden zwischen Anteilen an einer GbR und Anteilen an einer KG, Anteile an einer OHG. Bei der GbR ist diese mit dem Tod eines Gesellschafters grundsätzlich aufzulösen. Verstirbt der persönlich haftende Gesellschafter einer KG oder OHG scheidet dieser mit seinem Tod aus und die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschafter fortgeführt werden. Soll die Gesellschaft nicht mit dem Tod aufgelöst werden (bei der GbR) oder mit den Erben fortgeführt werden, braucht es hierfür besondere Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag (Fortsetzungsklausel, Eintrittsklausel, Nachfolgeklausel).

Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) sind dagegen vererblich und gehen mit dem Tod auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters über.

Auch die Anteile eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters (Kommanditist) einer KG sind vererblich.

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