Miterbengemeinschaft

Miterbengemeinschaft

Sind mehrere Personen als Erben berufen, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Man spricht auch von der Gesamthandsgemeinschaft. Die Erben sind dann an allen zum Nachlass gehörenden Gegenständen gemeinsam entsprechend ihrer Erbquote berechtigt und haben sich hierüber zu verständigen. Die Erben können also nur gemeinsam über zum Nachlass gehörende Gegenstände verfügen.

« zurück