Der Begriff Güterstand entstammt dem Familienrecht. Mit der Eheschließung leben die Ehegatten in einem Güterstand. Vereinbaren die Ehegatten nichts anderes, leben sie im (gesetzlichen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft). Daneben können die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung oder den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen.
Mit dem Ableben eines Ehegatten wird der Güterstand der Ehegatten beendet. Daneben haben Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht.
Je nachdem, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben, gestalten sich die rechtlichen Folgen der Beendigung des Güterstands anders.
Der Güterstand hat daher unmittelbaren Einfluss auf die Erbquote aufgrund gesetzlicher Erbfolge des Ehegatten (und damit im Fall der gewillkürten Erbfolge auf den Pflichtteil).
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Die Fortbildungspflicht gehört zu den Grundpflichten der Rechtsanwälte als Qualitätssicherung der anwaltlichen Leistungen.
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