Niederstwertprinzip

Niederstwertprinzip

Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus dem Pflichtteilsrecht.

Wird ein Gegenstand vom Erblasser verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen. Es ist zur Ermittlung dieses Anspruchs der verschenkte Gegenstand dem Wert des Nachlasses hinzuzurechnen.

Das Niederstwertprinzip bestimmt für nicht verbrauchbare Sachen (meist Immobilien), dass diese mit dem Wert in Ansatz zu bringen ist, den er zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte. Ist der Wert des Gegenstands allerdings zum Zeitpunkt der Schenkung geringer, ist der Gegenstands mit dem geringeren Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz zu bringen.

Das Niederwertprinzip ist komplex gestaltet. Es ist eine Vergleichsberechnung der Werte zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Zeitpunkt des Erbfalls anzustellen, die Geldwerte sind um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Weiter sind, je nach Bewertungszeitpunkt, bestimmte Rechte, wie etwa der Nießbrauch, in Abzug zu bringen oder nicht.

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