Mietverhältnis

Mietverhältnis

War der Erblasser alleiniger Mieter der von ihm bewohnten Wohnung, wird das Mietverhältnis mit den Personen fortgesetzt, die mit dem Erblasser in einem auf Dauer angelegten Haushalt zusammengelebt haben. Der Eintritt erfolgt automatisch mit dem Tod des Erblassers. Möchten die Personen, die in das Mietverhältnis eingetreten sind, dieses nicht fortsetzen, müssen sie dies binnen eines Monats gegenüber dem Vermieter erklären. Der Eintritt gilt dann als nicht erfolgt.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis seinerseits innerhalb eines Monats kündigen. Hierfür muss aber in der Person des eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegen.

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