Unvererbliche Rechte

Unvererbliche Rechte

Rechte, die eng mit der Person des Erblassers verknüpft sind, sind nicht vererblich. Man spricht hier auch von höchstpersönlichen Rechten. Exemplarisch sind hier der Nießbrauch, Unterhaltsansprüche und Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften zu verstehen, wobei bei letzteren nochmals zu unterscheiden ist (s.a. Unternehmensnachfolge).

Höchstpersönliche Rechte sind nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen vererblich.

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