Nachlassverwaltung / Nachlassverwalter

Nachlassverwaltung / Nachlassverwalter

Stellt der Erbe einen Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht, bestellt dieses einen Nachlassverwalter.  Der Antrag kann auch durch einen Nachlassgläubiger gestellt werden.

Durch Bestellung eines Verwalters wird der Zugriff der Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen der Erben verhindert. Der Verwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Mit der Bestellung des Nachlassverwalters verlieren die Erben ihr Recht für die Dauer der Verwaltung den Nachlass selbst zu verwalten.

Der Nachlassverwalter untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts.

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