Privatgutachten spielen in der erbrechtlichen Praxis – wie auch im Familienrecht, Verkehrsrecth und anderen Rechtsgebiten – eine bedeutende Rolle.
Grundsätzlich gilt dabei (mit einigen Ausnahmen, insbesondere im Verkehrsrecht), dass derjenige, der ein Privatgutachten in Auftrag gibt, dessen Kosten auch zu tragen hat.
Wird ein Privatgutachten im Rahmen eines laufenden Verfahrens durch eine der Parteien in Auftrag gegeben, war die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten als notwendige Auslagen des Verfahrens bisher in der Rechtsprechung umstritten.
Mit Beschluss vom 20.12.2011 (Az.: VI ZB 17/11) hat der BGH hierzu entschieden, dass die Kosten eines im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholten Privatgutachtens dann erstattungsfähig sind, wenn eine verständige und wirtschaftliche vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich erachten durfte.
Dies ist nach der Entscheidung des BGH jedenfalls dann der Fall, wenn die jeweilige Partei in Folge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage wäre. Ausdrücklich bestätigt der BGH, dass hierunter auch diejenigen Fälle fallen, bei denen die Partei ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht in der Lage gewesen wäre ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten zu erschüttern.
Ob die Ergebnisse des Privatgutachtens die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht erheblich.